SächsNRG · SächsBO
Sachsen
Innerorts brauchen Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m Abstand, höhere Hecken 2 m. Außerorts gilt einheitlich 1 m.
Bitte einen Wert von 50 bis 250 cm eingeben.
Bitte einen Wert von 50 bis 400 cm eingeben.
Zaun 1,50 m: ohne Bauantrag erlaubt, auf Ihrem eigenen Grundstück unmittelbar an der Grenze. Auf die Grenzlinie selbst nur im Einvernehmen mit dem Nachbarn. Dem Nachbarn spätestens 2 Monate vorher schriftlich anzeigen (§ 26 SächsNRG).
Hecke 2,00 m: mindestens 0,50 m Abstand zur Grenze, gemessen ab Heckenmitte. Diese Werte gelten innerhalb bebauter Ortsteile. Außerhalb gilt einheitlich 1,00 m (§ 8 Abs. 2 SächsNRG).
Vereinfachte Einschätzung für den Regelfall: Wohngrundstück in einem bebauten Ortsteil (Innenbereich), ebenes Gelände. Angaben ohne Gewähr, Satzung und Bebauungsplan der Gemeinde können abweichen.
Direktvergleich für Sachsen
Zaun
- Geplante Höhe
- 1,50 m
- Mindestabstand zur Grenze
- 0,00 m, auf eigenem Grund an der Grenze
- Baugenehmigung nötig?
- Nein, kein Bauantrag nötig (bis 2,00 m)
- Ab welcher Höhe ändert sich etwas?
- Bis 2,00 m darf der Zaun an der Grenze stehen.
- Rechtsgrundlage
- § 61 Abs. 1 Nr. 7a SächsBO
Hecke
- Geplante Höhe
- 2,00 m
- Mindestabstand zur Grenze
- 0,50 m
- Baugenehmigung nötig?
- Nein
- Ab welcher Höhe ändert sich etwas?
- Max. 2,00 m Höhe, sonst 2,00 m Abstand nötig.
- Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 SächsNRG
Tipp: Auch wenn das Landesrecht es erlaubt: Stimmen Sie Zaun und Hecke an der Grenze kurz mit Ihren Nachbarn ab. Das vermeidet spätere Streitigkeiten. Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen können zusätzliche Mindestabstände gelten.
So wird gemessen
Kürzeste waagerechte Entfernung von der Grenze zur Mitte der Hecke.(§ 12 SächsNRG)
Ausnahmen und Sonderfälle
- Die Werte gelten innerhalb bebauter Ortsteile. Außerorts genügt 1 m für alle Anpflanzungen (§ 8 Abs. 2 SächsNRG).
- Keine Abstände hinter Wand oder undurchsichtiger Einfriedung (§ 11 SächsNRG).
- Rückschnitt oder Beseitigung nach Wahl des Eigentümers, nicht vom 1. März bis 30. September (§ 13 SächsNRG).
Fristen für den Nachbarn
Ansprüche auf Rückschnitt oder Beseitigung verjähren in 3 Jahren.(§ 29 Abs. 1 SächsNRG)
Zaun: Pflicht, Standort, Anzeige
- Pflicht: Keine Einfriedungspflicht, jeder darf einfrieden.
- Standort: Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze stehen, nicht aber zu öffentlichen Flächen (§ 4 SächsNRG). Zu landwirtschaftlichen Grundstücken außerorts 0,6 m Abstand (§ 5 SächsNRG).
- Anzeige: spätestens 2 Monate vorher schriftlich anzeigen (§ 26 SächsNRG).
- Rechtsgrundlage: §§ 4, 26 SächsNRG
- Außenbereich: Gilt nicht im Außenbereich.
- Abstandsfläche: Geschlossene Einfriedungen bis 2,00 m brauchen keine Abstandsfläche(§ 6 Abs. 7 SächsBO, Fundstelle nicht amtlich geprüft)
Satzung und Bebauungsplan der Gemeinde
Gemeinden können Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen per Satzung oder Bebauungsplan regeln.(§ 89 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SächsBO)
Fragen Sie im Zweifel beim Bauamt Ihrer Gemeinde nach, ob für Ihr Grundstück eine solche Vorgabe gilt.
Gilt in allen Ländern: Straße, Gelände, Heckenschnitt
- Zur öffentlichen Straße hin gelten die Abstände des Nachbarrechts in vielen Ländern nicht. Dort können Straßenrecht, Bebauungsplan und Satzung eigene Vorgaben machen, etwa zur freien Sicht an Einmündungen oder zu überhängenden Zweigen über Geh- und Fahrwegen. Fragen Sie im Zweifel beim Bauamt oder Straßenbaulastträger nach.
- Höhen zählen in der Regel ab der Geländeoberfläche. Bei Höhenunterschied an der Grenze oder bei Mauer plus Zaun kann anders gerechnet werden.
- Starker Heckenschnitt ist vom 1. März bis 30. September verboten, schonende Formschnitte bleiben erlaubt (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Gut zu wissen
- Gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken 0,75 m, bei erheblichem Schattenwurf 3 m (§ 9 SächsNRG).
Originalquellen
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) (öffnet in neuem Tab)Nachbarrecht · vom 04.07.2023, gültig ab 01.08.2023
- Sächsische Bauordnung (SächsBO) (öffnet in neuem Tab)Baurecht · zuletzt geändert 01.03.2024
- Nachbarrecht in Sachsen (öffnet in neuem Tab)Broschüre · Sächsisches Staatsministerium der Justiz · Stand 19. Auflage, Februar 2026
Quellen geprüft am 28.09.2026. Rechtsverbindlich ist allein der Originaltext.
