BGB · LBauO M-V
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat kein Nachbarrechtsgesetz. Für Hecken gibt es keinen gesetzlichen Mindestabstand, es gilt nur das BGB.
Bitte einen Wert von 50 bis 250 cm eingeben.
Bitte einen Wert von 50 bis 400 cm eingeben.
Zaun 1,50 m: ohne Bauantrag erlaubt, auf Ihrem eigenen Grundstück unmittelbar an der Grenze. Auf die Grenzlinie selbst nur im Einvernehmen mit dem Nachbarn.
Hecke 2,00 m: kein landesgesetzlicher Mindestabstand, weil es in Mecklenburg-Vorpommern kein Nachbarrechtsgesetz gibt. Der Nachbar kann aber nach dem BGB etwa überhängende Zweige entfernen. Bäume ab 100 cm Stammumfang können nach § 18 NatSchAG M-V geschützt sein.
Vereinfachte Einschätzung für den Regelfall: Wohngrundstück in einem bebauten Ortsteil (Innenbereich), ebenes Gelände. Angaben ohne Gewähr, Satzung und Bebauungsplan der Gemeinde können abweichen.
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Zaun
- Geplante Höhe
- 1,50 m
- Mindestabstand zur Grenze
- 0,00 m, auf eigenem Grund an der Grenze
- Baugenehmigung nötig?
- Nein, kein Bauantrag nötig (bis 2,00 m)
- Ab welcher Höhe ändert sich etwas?
- Bis 2,00 m darf der Zaun an der Grenze stehen.
- Rechtsgrundlage
- § 61 Abs. 1 Nr. 7a LBauO M-V
Hecke
- Geplante Höhe
- 2,00 m
- Mindestabstand zur Grenze
- Kein gesetzlicher Abstand
- Baugenehmigung nötig?
- Nein
- Ab welcher Höhe ändert sich etwas?
- Kein gesetzliches Höhenlimit (nur BGB §§ 910, 1004).
- Rechtsgrundlage
- BGB §§ 910, 1004
Tipp: Auch wenn das Landesrecht es erlaubt: Stimmen Sie Zaun und Hecke an der Grenze kurz mit Ihren Nachbarn ab. Das vermeidet spätere Streitigkeiten. Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen können zusätzliche Mindestabstände gelten.
Was gilt ohne Nachbarrechtsgesetz?
Es gibt kein Landesnachbarrechtsgesetz und damit keinen landesgesetzlichen Mindestabstand für Hecken. Der Nachbar kann aber nach § 910 BGB überhängende Zweige und eingedrungene Wurzeln entfernen, wenn sie die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen, und nach § 1004 BGB gegen wesentliche Beeinträchtigungen vorgehen. Bebauungspläne und Baumschutzrecht können weitere Vorgaben machen. Das Justizministerium empfiehlt als Faustregel: Je größer die Pflanze werden kann, desto größer sollte der Abstand sein.
Fristen für den Nachbarn
Keine landesrechtliche Frist. Vor einer Klage ist ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben (§ 34a SchStG M-V).
Zaun: Pflicht, Standort, Anzeige
- Pflicht: Keine Einfriedungspflicht.
- Standort: Auf eigenem Grund. Auf der gemeinsamen Grenze nur nach Einigung.
- Rechtsgrundlage: Broschüre JM M-V
- Außenbereich: Gilt nicht im Außenbereich.
- Abstandsfläche: Geschlossene Einfriedungen bis 2,00 m brauchen keine Abstandsfläche(§ 6 Abs. 8 Nr. 4 LBauO M-V)
Satzung und Bebauungsplan der Gemeinde
Gemeinden können Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen per Satzung oder Bebauungsplan regeln.(§ 86 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 LBauO M-V)
Fragen Sie im Zweifel beim Bauamt Ihrer Gemeinde nach, ob für Ihr Grundstück eine solche Vorgabe gilt.
Gilt in allen Ländern: Straße, Gelände, Heckenschnitt
- Zur öffentlichen Straße hin gelten die Abstände des Nachbarrechts in vielen Ländern nicht. Dort können Straßenrecht, Bebauungsplan und Satzung eigene Vorgaben machen, etwa zur freien Sicht an Einmündungen oder zu überhängenden Zweigen über Geh- und Fahrwegen. Fragen Sie im Zweifel beim Bauamt oder Straßenbaulastträger nach.
- Höhen zählen in der Regel ab der Geländeoberfläche. Bei Höhenunterschied an der Grenze oder bei Mauer plus Zaun kann anders gerechnet werden.
- Starker Heckenschnitt ist vom 1. März bis 30. September verboten, schonende Formschnitte bleiben erlaubt (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Gut zu wissen
- Bäume ab 100 cm Stammumfang sind geschützt, in Hausgärten nur Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen (§ 18 NatSchAG M-V).
Originalquellen
- Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) (öffnet in neuem Tab)Baurecht · zuletzt geändert 08.07.2026
- Wie sich Streit vermeiden lässt – Nachbarrecht in Mecklenburg-Vorpommern (öffnet in neuem Tab)Broschüre · Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern · Stand April 2022
- § 910 BGB – Überhang (öffnet in neuem Tab)
- § 1004 BGB – Beseitigungsanspruch (öffnet in neuem Tab)
- § 18 NatSchAG M-V – Baumschutz (öffnet in neuem Tab)
Quellen geprüft am 28.09.2026. Rechtsverbindlich ist allein der Originaltext.
